Ihre Rechte als Ehepartner eines Schweizer Staatsbürgers Home > Einwanderung > Aufenthaltsbewilligungen > Nicht-EU-Bürger > Programme > Marriage > Ihre Rechte Ihre Rechte, wenn Sie einen Schweizer oder eine Schweizerin geheiratet haben Sollte Ihnen behördlicherseits nachgewiesen werden können, dass Sie eine Ehe mit einem Schweizer Bürger mit dem Zweck, die Einreise- und Aufenthaltsvorschriften zu umgehen, eingegangen sind (Scheinehe), wird Ihnen das Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung wieder abgesprochen. Wenn Ihnen die Einreise in die Schweiz verboten ist, wird dieses Verbot durch eine Heirat nicht unbedingt aufgehoben. Die Fremdenpolizei entscheidet über jeden Fall für sich. Auch nach der Heirat kann Ihnen das Recht auf Aufenthalt bzw. Niederlassung wieder abgesprochen werden, sollte es Gründe für eine Ausweisung geben. Minderjährige Kinder (außerehelich oder aus erster Ehe) dürfen mit Ihnen in die Schweiz ziehen. Ehe sie in die Schweiz einreisen, müssen Sie eine Bewilligung der Fremdenpolizei erlangen. Nach zweijähriger Ehe kann der Schweizer Ehepartner Ihre Kinder adoptieren, vorausgesetzt, dass sie während dieser Zeit bei der neuen Familie gelebt haben. |
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